Allgemeine Vertrags- und Mietbedingungen Wohnwagen
Zahlung / Kaution
Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung von Fr. 500.- innert 10 Tagen zu zahlen. Solange die Anzahlung nicht bei der Vermieterin eingetroffen ist, kann diese den Wohnwagen weitervermieten. Danach gelten die Annullationsbedingungen. Die Kaution von Fr. 1’000.- für den Selbstbehalt und die Miete sind bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn zu zahlen. Die Kaution ist nicht Bestandteil der Miete.
Annullation Falls aus schwerwiegenden Gründen: Krankheit, Unfall oder Todesfall in der Familie (Eltern und Kinder) die Miete nicht angetreten werden kann, hat die Vermieterin Anrecht auf folgende Entschädigungen:
– Bis 61 Tage vor Mietbeginn 20% des Mietpreises
– 60 bis 30 Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises
– 29 bis 00 Tage vor Mietbeginn 100% des Mietpreises
Ein Arztzeugnis ist ohne Aufforderung vorzuweisen. Bei einer Annullation aus anderen Gründen ist die gesamte Miete geschuldet.
Der Abschluss einer Annullationskostenversicherung wird empfohlen.
Mietbeginn
Die Miete beginnt auf dem Betriebsgelände der Vermieterin, in der Regel am Freitag Nachmittag zwischen 15 und 17 Uhr. Der genaue Übernahmezeitpunkt wird in jedem Fall vorgängig mit dem Mieter abgemacht.
Mietende
Die Rückgabe des Wohnwagens ist in der Regel am Freitag, bis spätestens 10 Uhr, ebenfalls auf dem Betriebsgelände der Vermieterin. Bei verspäteter Rückkehr wird pro angefangene Stunde Fr. 100.- belastet. Kann die Vermieterin darüber hinausgehende Unkosten belegen, gehen diese ebenfalls zulasten des Mieters. Bei vorzeitiger Rückkehr besteht kein Anrecht auf Entschädigung durch die Vermieterin. Bei rechtzeitiger Rückgabe des unbeschädigten und innen sauber gereinigten Wohnwagens, wird die Kaution innerhalb von 10 Tagen an den Mieter zurückerstattet (unter Vorbehalt von Schäden, die erst nach der Aussenreinigung festgestellt werden). Allfällige Schäden werden gemäss dem Rückgabeprotokoll verrechnet.
Fahrer
Der Mietvertrag bezieht sich nur auf den Mieter oder auf den auf Seite 1 des Vertrages angegebenen Fahrer. Der Fahrer muss in jedem Fall 21 Jahre alt und mindestens seit 24 Monaten im Besitz des gültigen Fahrausweises (Kat. B / Kat. BE Anhänger) sein. Das Weitervermieten und Lernfahrten sind untersagt.
Wohnwagen
Der Mietwohnwagen wird in sauberem und fahrbereitem Zustand abgegeben. Der Mieter verpflichtet sich, den ihm anvertrauten Wohnwagen mit grösster Sorgfalt zu benützen und nach den gesetzlichen Vorschriften zu fahren. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter die volle Verantwortung.
Zugwagen
Die Einhaltung des für den Zugwagen oder dessen Zugvorrichtung höchstzulässigen Anhängegewichtes ist ausdrücklich Sache des Mieters, ebenso wie die Gesetzeskonformität der Zugvorrichtung.
Haftpflicht
Während der Dauer der Miete ist der Mietwohnwagen durch die Haftpflichtversicherung des Zugwagens gedeckt.
Kasko
Der Mieter ist für jede Beschädigung oder Verlust des Mietwohnwagens der Vermieterin gegenüber haftbar. Der Wohnwagen ist durch die Vermieterin vollkaskoversichert, wobei der Selbstbehalt zulasten des Mieters Fr. 1’000.- pro Schadenfall beträgt. Schäden an der Inneneinrichtung, der Markise oder am Fahrradträger sind nicht gedeckt, ausser wenn sie die Folgen eines Unfalls sind.
Schäden/Reparaturen
Im Rahmen der Wohnwagenübergabe wird ein detailliertes Protokoll über bestehende Beschädigungen aufgenommen. Für Schäden, die während der Dauer der Miete eintreten, ist der Mieter haftbar. Notwendige Reparaturen sind immer zuerst der Vermieterin zu melden. Diese entscheidet ob und wo der Wohnwagen repariert wird. Ohne Einwilligung der Vermieterin dürfen Reparaturen oder Änderungen am Wohnwagen nicht vorgenommen werden. Für eine allfällige Rückerstattung von Reparaturkosten sind immer die Originalrechnungen und Quittungen der Vermieterin zu übergeben.
Unfall
Sofortige Verständigung der Vermieterin und der Polizei. Es muss in jedem Fall das Europäische Unfallprotokoll ausgefüllt und ein Polizeirapport erstellt werden. Notieren der Namen und Adressen der Personen, welche am Unfall beteiligt sind, sowie der anwesenden Zeugen. Vermeiden jedes mündlichen oder schriftlichen Versprechens an Drittpersonen bezüglich Vergütungen an Geschädigte. Bei Missachtung dieser Vorgabe, haftet der Mieter für den entstandenen Schaden. Allfällige Heimschaffung des Unfallwohnwagens nur nach Absprache mit der Vermieterin.
Endreinigung
Am Ende der vereinbarten Miete ist der Wohnwagen innen sauber gereinigt (inkl. Stauräume und Kühlschrank) zurückzugeben. Insbesondere Toilette und Toilettentank müssen geleert und sauber gereinigt sein. Für notwendige Nachreinigungen wird eine Entschädigung nach Aufwand (Fr. 60.-/Std.), bzw. für nicht gereinigte Toilette pauschal
Fr. 100.- erhoben. Die Aussenreinigung ist im Mietpreis inbegriffen
Haftung der Vermieterin
Die Vermieterin haftet weder dem Mieter noch Dritten gegenüber für einen Unfall während der Mietdauer. Ebenso wenig haftet die Vermieterin für jeden Schaden, der dem Mieter dadurch entstehen sollte, dass sich am Wohnwagen irgendein Defekt einstellt, der eine Weiterreise verhindert oder Zeitverlust verursacht. Falls der gemietete Wohnwagen in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Mietbeginn aus Gründen, die von der Vermieterin nicht beeinflusst werden konnten, nicht fahrbereit gemacht werden kann, bemüht sich diese, ein Ersatzwohnwagen zu organisieren, ist dazu aber nicht verpflichtet. Gelingt ihr dies nicht, hat sie das Recht vom Vertrag zurückzutreten, ohne irgendwelche über die Rückvergütung bezahlter Miete und Kaution hinausgehende Entschädigung. Die Camperland AG behält sich vor, Wagen mit verschiedenen Grundrissen einzusetzen, soweit sie den grundlegenden Daten entsprechen. Es werden aber in jedem Fall neuwertige Fahrzeuge sein. Alle Massangaben sind unverbindlich. Bitte fragen Sie im Bedarfsfall nach den genauen Daten.
Gerichtsstand
Ist am Sitz der Vermieterin.
Oktober 2021 / Änderungen vorbehalten